Anwendung einer Revision oder Berufung
Nach einem Urteil durch das Gericht können Kläger und Beklagte das Rechtsmittel Revision oder Berufung anwenden, sofern es sich nicht um ein Gerichtsurteil in letzter Instanz handelt, welches das Rechtsmittel ausschließt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es sich bereits um ein Revisions– oder Berufungsverfahren handelt. Nutzt einer der Parteien eines der beiden Rechtsmittel, gilt das Urteil als nicht vollstreckbar, unabhängig, ob es sich dabei um eine Geld-, Bewährungs-, Freiheitsstrafe oder einen Freispruch handelt. Das Urteil ist erst rechtswirksam, wenn über den Revisons– oder Berufungsantrag entschieden oder bei Zulassung verhandelt wurde.
Revision – Einspruch gegen ein erlassenes Urteil
Die Revision dient als Einspruch gegen ein von einem Gericht erlassenes Urteil. Das ist für alle
Verfahrenswege vor einem Amts-, Land- und Oberlandesgericht zulässig. Revisionen werden auch nach einem Urteil durch das Berufungsgericht zugelassen. Die Revision vor dem Amtsgericht wird auch als „
Sprungrevision“ bezeichnet und wird nur in sehr seltenen Fällen angewandt. Überwiegend wird das Rechtsmittel nach dem Urteil des Landgerichts herangezogen, um das Urteil anzufechten. Bei der
Revision im Strafrecht wird das Urteil an die nächsthöhere
Rechtsinstanz übertragen. Als höchste Instanz gilt der Bundesgerichtshof. Hat die Revision Erfolg, wird das Urteil dem Amts- oder Landgericht
zurückübertragen, dass den Fall neu verhandeln muss, ohne dabei eine Verschlechterung (sogenanntes
Verschlechterungsverbot) herbeizuführen. Letzteres gilt nur, wenn nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Gegenseite das Urteil mittels Revision anfechtet.
Die erneute Verhandlung vor dem Amts- oder Landgericht erfolgt nicht vollumfänglich. Es geht ausschließlich darum festzustellen, ob Verfahrensfehler vorliegen oder ob das Strafrecht falsch ausgelegt wurde. Das Verfahren erfordert kein persönliches Auftreten, sondern erfolgt schriftlich. Es ist das letzte zulässige Rechtsmittel, um ein Urteil abzuwenden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Berufung – Neuverhandlung vor höherer Instanz
Die Berufung wird nach dem Urteil durch das Amtsgericht beantragt. Hierbei ist es das Ziel, den Fall vor der nächsthöheren Instanz, dem Landgericht, unvoreingenommen erneut zu verhandeln. Das erlaubt unter anderem, neue Beweise und Zeugen einzubringen, die in erster Instanz vor dem Amtsgericht nicht zugelassen wurden oder fehlten. Das Urteil in erster Instanz gilt bei Zulassung der Berufung als aufgehoben. Dennoch darf das Strafmaß im Strafrecht nicht härter ausfallen, wenn der Beklagte allein das Urteil durch die Berufung anfechtet.
Legt auch oder nur die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, kann die Strafe durch das Urteil vom Landgericht verschärft ausfallen. In dem Fall bliebe dann nur noch die Revision im Strafrecht, um das Urteil vom Landgericht anzufechten und das Strafmaß abzuwenden.